Gebührenordnung für Kasualien

§ 1 Allgemeines

  1. Nach § 82 Kirchengemeindeordnung sind Kirchengemeinden angehalten, zur Deckung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Amtshandlungen entstehen, Gebühren zu erheben.
  2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung einer Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach §§2-4.
  3. Im Einzelfall können die erhobenen Gebühren verringert oder erlassen werden. Darüber entscheiden die Pfarrer/in in seelsorgerlicher Verantwortung.

§ 2 Taufe

  1. Taufen finden in der Regel im Hauptgottesdienst oder zu einem gesonderten Termin in den Kirchen unserer Kirchengemeinde statt.
  2. Für Taufen erhebt die Kirchengemeinde keine Gebühren.

§ 3 Trauung

Wird eine Trauung beantragt, werden Kosten wie folgt berechnet:

Mind. ein Ehepartner ist Kirchenmitglied.
Mind. ein Ehepartner wohnt im
Gemeindegebiet

Mind. ein Ehepartner ist Kirchenmitglied.
Beide wohnen nicht im Gemeindegebiet

Beide Ehepartner sind aus der Kirche ausgetreten (Segnung)

80,00 €

80,00 €

200,00 €

  1. Die festen Kosten schließen Orgel und Mesnerdienst sowie Sachkosten ein. Der Verzicht auf eine oder mehrere dieser Leistungen führt nicht zu einer Reduktion.
  2. Bei Verunreinigung der Kirche bzw. des Kirchvorplatzes durch die Festgemeinde (z. B. Streuen von Reis o.ä.) hat das Brautpaar für die Reinigung zu sorgen. Ansonsten werden entstehende Kosten für Reinigung in Rechnung gestellt.
  3. Wird besonderer Blumenschmuck gewünscht, ist dies von den Anmeldenden zu organisieren und mit dem Pfarramt abzusprechen.
  4. Fallen zusätzliche Fahrtkosten an, weil die Trauung außerhalb des Gemeindegebiets stattfindet, werden diese grundsätzlich gesondert berechnet.

§ 4 Bestattung

Bei der Bestattung erhebt die Kirchengemeinde folgende Gebühren:

Gemeindemitglied

Kein Gemeindemitglied, aber
Mitglied der evang. Kirche

Aus der Kirche ausgetreten, nach seelsorgerlicher Entscheidung

keine Gebühr

keine Gebühr

200,00 €

  1. Die festen Kosten schließen Orgel- und Mesnerdienst sowie Sachkosten ein.
    Der Verzicht auf eine oder mehrere dieser Leistungen führt nicht zu einer Reduktion.
  2. Wird besonderer Blumenschmuck gewünscht, ist die von den Anmeldenden zu organisieren und mit dem Pfarramt abzusprechen.
  3. Fallen zusätzliche Fahrtkosten an, weil die Bestattung außerhalb des Gemeindegebietes stattfindet, werden diese gesondert berechnet.
  4. In seelsorgerlicher Verantwortung weisen Pfarrerin und Pfarrer auf die Möglichkeit einer Spende hin.

§ 5 Gültigkeit

Die Gebührenordnung tritt nach erfolgter kirchenaufsichtlicher Genehmigung mit Beschluss des Kirchenvorstandes vom 23. Februar 2022 in Kraft.

DER KIRCHENVORSTAND